Handwerkerwebsite: 3 Pflichtbausteine für Google Maps Datenschutz
Handwerkerwebsite: 3 Pflichtbausteine für Google Maps Datenschutz ! Handwerker mit Tablet vor der Baustelle Ja, Sie dürfen Google Maps auf Ihrer Website einsetzen, allerdings nur unter klaren Voraussetzungen: eine wirksame Einwilligung der Besucher vor dem Laden der Karte, ein Auftragsverarbeitungsvertrag mit Google und eine vollständige Datenschutzerklärung.
Handwerkerwebsite: 3 Pflichtbausteine für Google Maps Datenschutz

Ja, Sie dürfen Google Maps auf Ihrer Website einsetzen, allerdings nur unter klaren Voraussetzungen: eine wirksame Einwilligung der Besucher vor dem Laden der Karte, ein Auftragsverarbeitungsvertrag mit Google und eine vollständige Datenschutzerklärung. Ohne diese drei Bausteine verstößt eine direkt eingebettete Karte gegen die DSGVO. Als Soforttipp reicht oft schon ein statisches Kartenbild mit Link zu Google Maps, bis die technische Lösung mit Zwei-Klick-Mechanismus steht.
Kurz gesagt:
- Ohne wirksame Einwilligung, Verarbeitungsvertrag mit Google und vollständige Datenschutzerklärung verstößt die Einbindung von Google Maps gegen die DSGVO.
- Bei der Datenübertragung vor dem Klick auf die Karte sind IP-Adresse, Browserdaten und Fingerprinting technisch unvermeidbar, was datenschutzrechtlich problematisch ist.
- Legale Nutzung ist nur mit konkreter Einwilligung, vertraglicher Absicherung und verständlicher Information der Nutzer möglich.
- Vorgeschlagene technische Lösungen wie Zwei-Klick-Mechanismus oder statisches Bild sind datenschutzkonforme Alternativen zu direkter Einbindung.
- Für kleine Websites reicht oft eine einfache Lösung mit Link oder statischem Bild, größere Organisationen sollten eigene Kartenlösungen oder Proxy-Server in Betracht ziehen.
Inhaltsverzeichnis
- Welche Daten bei der Einbindung übertragen werden und welche Rechtsgrundlagen gelten
- Ist die Nutzung von Google Maps in Deutschland zulässig? Rechtliche Einordnung und Pflichten
- Konkrete technische Maßnahmen: Zwei-Klick, statische Karten, Link-Only, API-Varianten
- Technische Prüf-Checkliste: So testen Sie, ob Ihre Seite vor Einwilligung Daten sendet
- Was in Datenschutzerklärung, Cookie-Hinweis und Consent-Log stehen muss
- Alternativen zu Google Maps für datenschutzbewusste Websites
- Praxisfall: Umsetzungsempfehlungen für Handwerker-Websites
- Zwei-Klick oder direkte Karte: Eine Einschätzung aus der Agenturpraxis
- Ihre Website datenschutzkonform: So unterstützt Netivoo Handwerksbetriebe
- Quellen
- FAQ
Welche Daten bei der Einbindung übertragen werden und welche Rechtsgrundlagen gelten
Sobald der Browser eines Besuchers eine eingebettete Google-Maps-Karte lädt, baut er eine Verbindung zu Google-Servern auf. Das passiert unabhängig davon, ob jemand mit einem Google-Konto eingeloggt ist oder nicht. Schon die reine Verbindung zum Google-Netzwerk ermöglicht laut dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit eine Profilbildung, weil Google die Anfrage einem Gerät und häufig auch einer Person zuordnen kann.
Technisch werden dabei mehrere Datenpunkte übertragen:
- Die IP-Adresse des Besuchers, aus der sich Standort und Internetanbieter ableiten lassen.
- Der User-Agent, also Browsertyp, Betriebssystem und Bildschirmauflösung.
- Der Referer-Header, der verrät, von welcher Seite die Anfrage kam.
- Cookies, sofern die gewählte Einbindungsart welche setzt.
- Zusätzliche Signale wie Bildschirmgröße oder Zeitzone, die zusammen ein Browser-Fingerprinting ermöglichen.
Diese Übertragung passiert oft schon beim reinen Seitenaufruf, bevor der Besucher überhaupt mit der Karte interagiert. Genau das macht die Sache datenschutzrechtlich brisant: Die IP-Adresse gilt nach herrschender Auffassung als personenbezogenes Datum, und ihre Übermittlung an einen Drittanbieter ohne Rechtsgrundlage verstößt gegen Art. 6 DSGVO.
Diese Requests sind technisch nicht von der eigentlichen Kartenanzeige zu trennen, was eine nachträgliche Einwilligung wirkungslos macht, wenn die Daten schon vorher geflossen sind.
Rechtlich stützt sich die Bewertung auf mehrere Normen gleichzeitig. Art. 6 DSGVO verlangt eine Rechtsgrundlage für jede Verarbeitung personenbezogener Daten. Bei Google Maps kommt praktisch nur die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO infrage, denn ein berechtigtes Interesse nach lit. f trägt hier kaum, weil datenschutzfreundlichere Alternativen existieren und Google weitreichend eigene Zwecke verfolgt. Art. 13 DSGVO verpflichtet Sie, Besucher vorab über Zweck, Empfänger und Rechtsgrundlage der Verarbeitung zu informieren. Art. 28 DSGVO schreibt einen Auftragsverarbeitungsvertrag vor, sobald ein Drittanbieter in Ihrem Auftrag personenbezogene Daten verarbeitet.
Ergänzend greift seit 2024 das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG), das in §25 die frühere Regelung aus dem TTDSG fortführt: Jeder Zugriff auf oder jede Speicherung von Informationen auf dem Endgerät des Nutzers benötigt eine Einwilligung, sofern sie nicht technisch zwingend erforderlich ist. Eine Landkarte ist für die meisten Websites eben nicht technisch notwendig, sie ist ein Komfortfeature.
Weil Google Ireland Limited beziehungsweise die Muttergesellschaft Google LLC übermitteln Daten in die USA, weshalb zusätzlich die Regeln zum Drittlandtransfer ins Spiel kommen: Standardvertragsklauseln (SCC) und das EU-US Data Privacy Framework. Beide Instrumente sind laut der Europäischen Kommission rechtlich anerkannte Mechanismen, um Datenübermittlungen in die USA abzusichern. Ein Restrisiko bleibt trotzdem bestehen, weil US-Behörden unter bestimmten Gesetzen weiterhin Zugriff auf Daten amerikanischer Unternehmen verlangen können.
Ist die Nutzung von Google Maps in Deutschland zulässig? Rechtliche Einordnung und Pflichten
Google Maps in Deutschland zu nutzen ist grundsätzlich zulässig, aber nur unter drei Bedingungen, die zusammen greifen müssen: wirksame Einwilligung, funktionierender Auftragsverarbeitungsvertrag und vollständige Information in der Datenschutzerklärung. Fehlt eine dieser drei Säulen, wird die Einbindung angreifbar, auch wenn die anderen beiden sauber umgesetzt sind.
Der Auftragsverarbeitungsvertrag mit Google Ireland Limited lässt sich über die Google-Ads- beziehungsweise Cloud-Plattform-Verwaltungskonsole abschließen und regelt, wie Google mit den übermittelten Daten umgehen darf, welche Sicherheitsmaßnahmen gelten und wie Weisungsrechte des Verantwortlichen aussehen. Ohne diesen Vertrag verarbeitet Google Daten faktisch ohne vertragliche Grundlage in Ihrem Auftrag, was einen eigenständigen Verstoß gegen Art. 28 DSGVO darstellt, unabhängig von der Einwilligungsfrage.
Beim Drittlandtransfer bleibt trotz SCC und Data Privacy Framework ein Restrisiko bestehen. Für die praktische Arbeit heißt das: Sie sollten in Ihrer Risikoabwägung dokumentieren, welches Instrument greift und warum Sie es für ausreichend halten. Größere Organisationen mit eigener Rechtsabteilung führen dazu oft eine kurze Transfer Impact Assessment durch, für kleinere Handwerksbetriebe reicht in der Regel ein kurzer schriftlicher Vermerk in der Verarbeitungsdokumentation.
Ihre Informationspflichten in der Datenschutzerklärung müssen konkret benennen:
- Wer verantwortlich ist und wer als Empfänger der Daten auftritt (Google Ireland Limited beziehungsweise Google LLC).
- Zu welchem Zweck die Karte eingebunden wird und welche Rechtsgrundlage dafür herangezogen wird.
- Dass eine Übermittlung in die USA stattfindet und auf welcher Grundlage diese rechtlich abgesichert ist.
- Wie Nutzer ihre Einwilligung widerrufen können und was mit bereits übertragenen Daten geschieht.
Fachliche Ratgeber wie eRecht24 weisen zudem darauf hin, dass viele Betreiber die Einwilligung zu pauschal einholen, etwa über einen globalen Cookie-Banner, der alle möglichen Dienste auf einmal abfragt. Sinnvoller ist eine gezielte, kontextbezogene Abfrage genau dort, wo die Karte tatsächlich angezeigt wird, statt einer Sammel-Einwilligung für die gesamte Website.
Konkrete technische Maßnahmen: Zwei-Klick, statische Karten, Link-Only, API-Varianten
Es gibt vier praxiserprobte Wege, Google Maps datenschutzkonform einzubinden, und sie unterscheiden sich deutlich in Aufwand und Nutzererlebnis.
- Zwei-Klick-Lösung. Statt der direkten Karte zeigen Sie zunächst ein Platzhalterbild mit einem Hinweistext und einem Button „Karte laden“. Erst der Klick auf diesen Button lädt das eigentliche Google-Maps-iframe nach. Landesdatenschutzbehörden nennen dieses Verfahren regelmäßig als bevorzugte Lösung, weil vor der aktiven Handlung des Nutzers keinerlei Verbindung zu Google-Servern aufgebaut wird.
- Statische Kartenbilder. Sie binden ein Vorschaubild der Karte ein, das Sie entweder serverseitig über die Static-Maps-API abrufen und selbst hosten, oder das Sie manuell als Bilddatei bei sich ablegen. Ein Klick auf das Bild führt den Nutzer dann zu Google Maps in einem neuen Tab. Diese Variante spart eine Interaktion, überträgt aber weiterhin ein Bild von einer Google-Domain, wenn Sie es nicht selbst hosten.
- Link-Only. Die einfachste Lösung: nur ein Textlink oder eine Adresse mit Hyperlink zu Google Maps, ganz ohne eingebettetes Element. Keine Vorabübertragung, keine Cookies, keine Fingerprinting-Signale. Für viele kleine Handwerksseiten reicht das völlig aus, gerade wenn die Anfahrt ohnehin über die Adresse im Impressum ersichtlich ist.
- Maps JavaScript API statt iframe-Embed. Wer eine interaktive Karte tatsächlich braucht, kann die Maps JavaScript API direkt implementieren und selbst steuern, wann sie geladen wird, etwa erst nach Einwilligung über einen Consent-Manager. Laut iubenda unterscheiden sich einzelne API-Varianten im Cookie-Verhalten: Manche SDKs setzen Cookies, die Maps JavaScript API je nach Konfiguration eher nicht. Die grundlegenden Netzwerk-Requests an Google-Server bleiben davon aber unberührt, das Cookie-Verhalten ändert nichts an der Übertragung von IP-Adresse und technischen Kennungen.
Profi-Tipp: Formulieren Sie den Platzhaltertext bei der Zwei-Klick-Lösung so konkret wie möglich, etwa „Beim Klick wird eine Verbindung zu Google Maps hergestellt und Ihre IP-Adresse an Google übermittelt.“ Das erhöht nicht nur die Transparenz, sondern schützt Sie auch bei einer möglichen Prüfung, weil der Nutzer nachweislich informiert war, bevor er geklickt hat.
Für Consent-Manager und Cookie-Plugins gilt: Sie müssen technisch in der Lage sein, das Laden von Skripten und iframes komplett zu blockieren, bis eine explizite Einwilligung vorliegt, nicht nur das Cookie-Banner optisch einzublenden. Viele ältere Plugin-Versionen zeigen zwar einen Banner an, laden das Google-Maps-Skript aber trotzdem parallel im Hintergrund. Das ist einer der häufigsten Fehler, die eine an sich gut gemeinte Umsetzung wirkungslos machen. Prüfen Sie deshalb nach der Installation eines Plugins immer, ob es tatsächlich blockiert und nicht nur verdeckt.

Die UX-Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Eine Zwei-Klick-Lösung kostet den Nutzer eine zusätzliche Interaktion, was bei Handwerksseiten mit Anfahrtsplänen durchaus zu vereinzelten Absprüngen führen kann. Ein gut gestaltetes Platzhalterbild mit Vorschau der ungefähren Lage federt das aber meistens ab, weil der Nutzer schon eine grobe Orientierung bekommt, bevor er sich für das Laden der interaktiven Karte entscheidet.
Technische Prüf-Checkliste: So testen Sie, ob Ihre Seite vor Einwilligung Daten sendet
Der zuverlässigste Nachweis, ob Ihre Website Daten vor der Einwilligung überträgt, läuft über die Entwicklertools des Browsers, nicht über eine visuelle Kontrolle des Cookie-Banners.
- Öffnen Sie Ihre Website in einem privaten Browserfenster ohne gespeicherte Cookies und drücken Sie F12, um die Entwicklertools zu öffnen.
- Wechseln Sie zum Reiter „Network“ beziehungsweise „Netzwerk“ und laden Sie die Seite neu, ohne auf den Cookie-Banner zu klicken.
- Prüfen Sie die Liste der Requests auf Domains wie maps.googleapis.com, gstatic.com oder khms0.google.com. Tauchen diese schon beim Initial-Load auf, liegt eine vorzeitige Datenübertragung vor, wie technische Prüfleitfäden bestätigen.
- Klicken Sie anschließend testweise auf „Ablehnen“ im Cookie-Banner und laden Sie die Seite erneut. Es dürfen jetzt keine Google-Maps-Requests mehr erscheinen.
- Erst wenn Sie aktiv „Zustimmen“ klicken oder den Zwei-Klick-Platzhalter betätigen, sollten die entsprechenden Requests im Network-Tab erscheinen.
Profi-Tipp: Filtern Sie im Network-Tab nach dem Begriff „google“, das reduziert die oft lange Liste an Requests auf die relevanten Treffer und macht die Prüfung in wenigen Sekunden erledigbar, statt sich durch Hunderte Einträge zu scrollen.
Für die Dokumentation reicht ein einfacher Screenshot der Network-Tab-Ansicht vor und nach der Einwilligung. Speichern Sie diesen zusammen mit dem Datum der Prüfung und der getesteten URL ab. Bei einer Anfrage der Aufsichtsbehörde oder im Streitfall mit einem Nutzer können Sie so konkret belegen, dass Ihre technische Umsetzung funktioniert. Manche Entwicklertools erlauben zusätzlich den Export der kompletten Netzwerk-Logs als HAR-Datei, was bei komplexeren Websites mit mehreren eingebundenen Diensten die übersichtlichere Variante ist.
Was in Datenschutzerklärung, Cookie-Hinweis und Consent-Log stehen muss
Ihre Datenschutzerklärung muss bei Google Maps mehr leisten als ein pauschaler Satz wie „Wir nutzen Google Maps“. Art. 13 DSGVO verlangt konkrete, verständliche Angaben, die ein durchschnittlicher Nutzer ohne juristische Vorbildung nachvollziehen kann.
Folgende Punkte gehören zwingend hinein:
- Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen (also Ihres Unternehmens) sowie gegebenenfalls des Datenschutzbeauftragten.
- Der konkrete Zweck der Verarbeitung, etwa „Anzeige einer interaktiven Anfahrtskarte“.
- Die Rechtsgrundlage, in aller Regel die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO.
- Google Ireland Limited beziehungsweise Google LLC als Empfänger der Daten, inklusive Hinweis auf die Datenübermittlung in die USA.
- Eine Erklärung, auf welcher Basis dieser Drittlandtransfer rechtlich abgesichert ist (Data Privacy Framework oder Standardvertragsklauseln).
- Informationen zum Widerruf der Einwilligung und zur Löschung bereits gespeicherter Einwilligungsdaten.
Der Cookie-Hinweis beziehungsweise Consent-Banner muss die Einwilligung technisch sauber protokollieren: Wer hat wann welcher Kategorie zugestimmt, mit welcher Version des Banners, und über welche IP-Adresse oder Session-ID lässt sich das im Streitfall nachweisen. Diese Consent-Logs sind kein bürokratisches Beiwerk, sie sind Ihr Nachweis gegenüber der Aufsichtsbehörde, dass die Einwilligung tatsächlich und wirksam eingeholt wurde, bevor die Karte geladen hat.
Ein einfacher Formulierungsbaustein für die Datenschutzerklärung könnte lauten: „Diese Website nutzt den Kartendienst Google Maps der Google Ireland Limited. Die Karte wird erst nach Ihrer Einwilligung geladen. Beim Laden werden Ihre IP-Adresse und weitere technische Daten an Google übermittelt und dort auch in die USA weiterverarbeitet. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über die Cookie-Einstellungen widerrufen.“ Passen Sie diesen Baustein an Ihre konkrete technische Umsetzung an, denn eine Zwei-Klick-Lösung erfordert eine leicht andere Formulierung als ein zentraler Consent-Manager. Eine ausführliche Vorlage zur eigenen Datenschutzerklärung finden Sie auch bei Netivoo.
Alternativen zu Google Maps für datenschutzbewusste Websites
Wer das Thema dauerhaft entschärfen will, prüft Alternativen, die von vornherein weniger Drittanfragen erzeugen.
- OpenStreetMap mit Leaflet. Die freie Kartenbibliothek Leaflet in Kombination mit OpenStreetMap-Kacheln ist die gängigste Alternative. Wichtig dabei: Auch der direkte Abruf von OSM-Kacheln überträgt IP-Adressen an die Tile-Server, wie die Nutzungsbedingungen von OpenStreetMap selbst festhalten. Erst ein Proxy oder eigenes Hosting der Kacheln vermeidet die direkte Drittanfrage vollständig.
- Serverseitig gerenderte Karten oder reine Routenlinks. Für viele Handwerksseiten reicht ein statisches Kartenbild, das Sie serverseitig erzeugen und selbst ausliefern, ergänzt um einen Link, der bei Klick zu Google Maps oder einem anderen Routenplaner führt. Kein Drittanbieter-Request beim Seitenaufruf, volle Kontrolle über die Darstellung.
- Regionale Geoportale. Bundesländer und Kommunen bieten teils eigene Geodatenportale an, die für einfache Standortdarstellungen genutzt werden können. Der Funktionsumfang ist gegenüber Google Maps meist eingeschränkt, für die reine Anzeige eines Firmenstandorts reicht das aber häufig aus.
- Eigene Tile-Server bei größeren Organisationen. Unternehmen mit entsprechender IT-Infrastruktur betreiben teils eigene Kartenserver auf Basis von OSM-Daten, was Drittanfragen vollständig eliminiert. Für ein kleines Handwerksunternehmen lohnt sich dieser Aufwand in aller Regel nicht.
Ein Wechsel weg von Google Maps lohnt sich vor allem für Organisationen mit hohem Traffic, mehreren Standorten oder besonders sensiblen Zielgruppen, etwa im Gesundheitsbereich. Für die meisten kleinen und mittleren Handwerksbetriebe ist eine sauber implementierte Zwei-Klick-Lösung mit Google Maps der pragmatischere Weg, weil die Vertrautheit der Nutzer mit Google Maps hoch bleibt und der Umsetzungsaufwand überschaubar ist. Wer dennoch auf eine andere Lösung wechseln möchte, findet passende Hinweise auch im Beitrag zu Google Sites Alternativen.
Praxisfall: Umsetzungsempfehlungen für Handwerker-Websites
Für einen Elektrobetrieb oder Dachdecker mit einfacher Firmenwebsite lohnt sich meist kein aufwendiges Proxy-Setup, sondern eine schlanke, wartbare Lösung. Die Sofortmaßnahme ist schnell umgesetzt: ein statisches Kartenbild mit Link zu Google Maps, oder ein Zwei-Klick-Platzhalter mit klarem Hinweistext, wie oben beschrieben.
Vor der Beauftragung eines externen Dienstleisters sollten Sie folgende Punkte abfragen:
- Liegt ein gültiger Auftragsverarbeitungsvertrag mit Google vor, oder wird er im Rahmen der Umsetzung abgeschlossen?
- Wird die technische Umsetzung nach Fertigstellung per Network-Tab-Test dokumentiert?
- Enthält die Datenschutzerklärung die konkreten Pflichtangaben zu Empfänger, Zweck und Drittlandtransfer?
- Wer übernimmt die Aktualisierung, wenn sich rechtliche Vorgaben ändern?
Netivoo baut Websites für Handwerksbetriebe innerhalb von rund sieben Tagen und integriert die Kartendarstellung dabei standardmäßig nach dem Zwei-Klick-Prinzip, inklusive einer vollständigen Datenschutzerklärung und dem nötigen Testprotokoll. Für kleinere Handwerksseiten ist das die pragmatische Lösung: keine komplexe Serverinfrastruktur, aber eine belastbare, dokumentierte Umsetzung, die im Zweifel auch einer Prüfung standhält.
Profi-Tipp: Lassen Sie sich bei der Beauftragung immer einen Screenshot des Network-Tab-Tests nach Fertigstellung der Website aushändigen, das ist Ihr eigener Nachweis, dass die Umsetzung zum Zeitpunkt der Übergabe funktioniert hat.
Zwei-Klick oder direkte Karte: Eine Einschätzung aus der Agenturpraxis
In Kundenprojekten entscheidet sich die Frage Zwei-Klick versus direkte Karte selten aus juristischer Überzeugung, sondern aus Bauchgefühl. Viele Handwerksbetriebe fürchten, ein zusätzlicher Klick koste sie Anfragen. Diese Sorge ist meistens unbegründet, denn wer wirklich zum Kunden fahren will, klickt auch einmal mehr.
Link-Only reicht völlig aus, wenn die Adresse ohnehin klar im Kontaktbereich steht und keine komplizierte Anfahrt zu erklären ist. Eine interaktive Karte lohnt sich eher bei Betrieben mit schwer auffindbarem Standort, etwa in Gewerbegebieten ohne klare Hausnummernfolge.
Was oft fehlt, ist die regelmäßige Überprüfung: Eine Website, die vor zwei Jahren korrekt eingerichtet wurde, kann nach einem Plugin-Update plötzlich wieder unbemerkt Daten vor der Einwilligung senden. Ein jährlicher Network-Tab-Check gehört für mich zur Grundpflege jeder Website, genauso wie ein Blick in die Datenschutzerklärung, ob sie noch zur tatsächlichen technischen Umsetzung passt.
— Jonas
Ihre Website datenschutzkonform: So unterstützt Netivoo Handwerksbetriebe
Netivoo übernimmt die komplette technische und rechtliche Umsetzung, damit Sie sich nicht selbst durch Network-Tabs und Consent-Logs arbeiten müssen. Statt eine bestehende Website mühsam nachzubessern, bauen wir Ihre neue Handwerkerseite von Anfang an mit rechtssicher eingebundener Karte, vollständiger Datenschutzerklärung und passendem Consent-Setup.

Eine Website mit DSGVO-konformer Google-Maps-Einbindung kann technisch und rechtlich umgesetzt werden, wobei der Aufwand und Zeitraum je nach Dienstleister variieren. Wenn Sie Elektriker, Dachdecker oder in einem anderen Handwerk tätig sind und eine Website für Handwerker mit rechtssicherer Kartenintegration suchen, erreichen Sie unser Team über die Kontaktseite für Neukunden. Betriebe aus dem Bereich Elektrotechnik finden zusätzlich spezifische Hinweise auf der Seite Website für Elektriker.
Quellen
Für vertiefende Prüfungen lohnt sich der direkte Blick in die Hinweise des BfDI, die juristische Einordnung bei eRecht24 sowie technische Details zur Kartenintegration bei Dr. Datenschutz. Ergänzende Checklisten bietet auch die Partnerseite IET-Hamburg. Diese Quellen ersetzen bei komplexen Einzelfällen keine individuelle Rechtsberatung, geben aber einen soliden Orientierungsrahmen für die eigene Umsetzung.
- Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) — Hinweise
- eRecht24 — Datenschutzerklärung für Google Maps
- OpenStreetMap — Projektseite und Lizenzhinweise
- iubenda — Google Maps und die DSGVO‑konforme Nutzung
FAQ
Ist Google Maps DSGVO-konform?
Google Maps lässt sich DSGVO-konform einbinden, aber nur mit vorheriger Einwilligung, einem Auftragsverarbeitungsvertrag und vollständigen Angaben in der Datenschutzerklärung. Eine direkt geladene Karte ohne diese Voraussetzungen verstößt gegen Art. 6 DSGVO.
Sind Screenshots von Google Maps erlaubt?
Screenshots von Google Maps unterliegen dem Urheberrecht von Google, eine Veröffentlichung ohne Genehmigung ist rechtlich riskant. Für die eigene Website ist ein direkter Link oder eine lizenzkonforme Einbindung die sicherere Lösung.
Woher bezieht Google Maps seine Daten?
Google Maps kombiniert eigene Satellitenbilder, Vermessungsfahrten mit Street-View-Fahrzeugen, lizenzierte Kartendaten von Drittanbietern und Nutzerbeiträge über den Dienst Google Local Guides.
Darf Google Maps mein Haus fotografieren?
Google darf öffentlich zugängliche Straßenansichten über Street View aufnehmen, muss dabei aber Gesichter und Kennzeichen automatisch unkenntlich machen. Eigentümer können zusätzlich eine manuelle Unkenntlichmachung der eigenen Hausfassade bei Google beantragen.
Reicht eine Zwei-Klick-Lösung als Nachweis gegenüber Behörden?
Eine funktionierende Zwei-Klick-Lösung gilt als anerkannte Praxis, ersetzt aber nicht die vollständige Dokumentation aus Auftragsverarbeitungsvertrag, Datenschutzerklärung und Consent-Log. Anbieter wie Netivoo setzen bei neuen Handwerkerseiten alle drei Bausteine gemeinsam um, statt sich auf die technische Lösung allein zu verlassen.
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Jonas Hoting
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